Bei Arbeitsunfähigkeit bleibt der Schutz in der Sozialversicherung bestehen und der Betreffende erhält weiterhin das bisher gezahlte Arbeitslosengeld II. Nach § 56 SGB II ist er dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen, sobald er Leistungen nach dem SGB II bezieht oder beantragt hat. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, ist dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wenn der Betreffende wieder arbeitsfähig ist, hat er dies ebenfalls sofort der Ansprechperson im Fallmanagement oder in der Arbeitsvermittlung mitzuteilen.