Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören miteinander verwandte oder in einer besonderen persönlichen Beziehung stehende Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie haben sich in Notlagen gegenseitig materiell zu unterstützen, sie decken ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam und sie sind gesetzlich verpflichtet, ihr Einkommen und Vermögen füreinander einzusetzen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gem. § 7 Abs. 3 SGB II:
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie der/die im Haushalt lebende Partner/in dieses Elternteils
- der/die Partner/in des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Ehegattin
- der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in
- eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können
Nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern gehören junge Leute bis 25 Jahre, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist – also mindestens 15 Jahre alt ist.