Bürgergeld wird nur dann gezahlt, wenn der eigene und der oder die in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählen insbesondere:
- Lohn oder Gehalt
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
- Unterhalt
- Unterhaltsvorschuss
- Kindergeld
- Renten (z.B. Halbwaisenrente, Witwenrente)
- Zinsen und Erträge
- Insolvenzgeld
- Kurzarbeitergeld
- Elterngeld
Von einer Berücksichtigung ausgenommen sind insbesondere
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechenden Gesetzen
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe einer vergleichbaren Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom Einkommen abzusetzen sind insbesondere
- Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zur „Riesterrente“ unter Berücksichtigung des Mindesteigenbeitrages
- nachgewiesene Zahlungen zur Erfüllung einer gesetzlichen titulierten Unterhaltspflicht
- Grundfreibetrag von 100,00 Euro bei Lohn oder Gehalt, sowie weitere 20% bzw. 10% des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens
- ggf. Elterngeldfreibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit