Eine Hilfebedürftigkeit besteht, wenn Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend sichern können – weder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen noch durch die Hilfe von anderen, insbesondere von Ihren Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen. Vorausgesetzt wird, dass Sie eigenes Einkommen und Vermögen nutzen – und das Ihres Partners bzw. Ihrer Partnerin – und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und auf Unterhaltsleistungen geltend machen.