Wenn eine Pfändung des Kontos vorliegt, auf das die Leistungen der job-com überwiesen werden, müssen Sie Ihr Konto umgehend in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umwandeln. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es einen Schutz vor Kontopfändungen nur noch auf einem P-Konto. Das heißt, Sie können ohne P-Konto nicht mehr über Ihr Geld verfügen (auch nicht wie früher innerhalb von 14 Tagen). Das Guthaben erhält dann Ihr Gläubiger.