Pflegeschnitte sind zulässig
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen, zu beseitigen sowie Röhrichte zurückzuschneiden. Gleiches gilt auch für Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Flächen. Wie die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren mitteilt, sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des (jährlichen) Zuwachses der Pflanzen sowie zur Gesunderhaltung von Bäumen oder dringende Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig.
Darüber hinaus sind immer die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz streng zu beachten, nach denen wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nicht gestört werden dürfen oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wie beispielsweise Nester, nicht beschädigt werden dürfen. Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt bzw. auch das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot bezweckt, Schädigungen bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu verhindern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auf Flächen mit besonderen Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist eine Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen grundsätzlich ganzjährig verboten.