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Kreis Düren

Informationen zur Impfpflicht

Für Mitarbeitende in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie beispielsweise in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen oder Rettungs- und Pflegediensten gilt laut Infektionsschutzgesetz ab Dienstag, 15. März, eine Impfpflicht.

Kreisgesundheitsamt prüft die Meldungen

Die Einrichtungen sind dann verpflichtet, die Mitarbeitenden zu melden, die bis dahin keinen Nachweis über eine ausreichende Impfung erbracht haben. 

Die Meldungen der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen erfolgen über einen landesweit etablierten und bewährten Online-Dienst: das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes NRW. Das Gesundheitsamt des Kreises Düren kann im System später die Meldungen einsehen. Die Meldungen müssen spätestens bis zum 31. März dort eingegangen sein und werden dann geprüft. Auf der Grundlage der Mitteilungen und nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gesundheitsamt über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot und/oder ein Bußgeld.

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