Für eine Ansicht der Seite in Einfacher Sprache, bitte den Button klicken.
Informationen zur Impfpflicht
Für Mitarbeitende in Einrichtungen des Gesundheitswesens wie beispielsweise in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen oder Rettungs- und Pflegediensten gilt laut Infektionsschutzgesetz ab Dienstag, 15. März, eine Impfpflicht.
Kreisgesundheitsamt prüft die Meldungen
Die Einrichtungen sind dann verpflichtet, die Mitarbeitenden zu melden, die bis dahin keinen Nachweis über eine ausreichende Impfung erbracht haben.
Die Meldungen der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen erfolgen über einen landesweit etablierten und bewährten Online-Dienst: das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes NRW. Das Gesundheitsamt des Kreises Düren kann im System später die Meldungen einsehen. Die Meldungen müssen spätestens bis zum 31. März dort eingegangen sein und werden dann geprüft. Auf der Grundlage der Mitteilungen und nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Gesundheitsamt über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot und/oder ein Bußgeld.
Detaillierte Mitteilung des NRW-Gesundheitsministeriums zum Meldeverfahren
Ab dem 15.03.2022 besteht gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene mittelbare Impfverpflichtung mit entsprechenden Nachweispflichten für alle Kliniken, Pflegeheime, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und anderen in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen tätigen Personen. Zur Klärung von Zweifelsfragen wird auf die entsprechenden Hinweise des BMG verwiesen:
Werden die entsprechenden Nachweise nicht oder nicht richtig vorgelegt, müssen die Einrichtungen oder Unternehmen nach Ablauf des 15.03.2022 bis spätesten zum 31.03.2022 an das zuständige Gesundheitsamt melden, welche bei ihnen tätigen Personen die erforderlichen Nachweise nicht oder nur unzureichend vorgelegt haben.
Online-Dienst des Landes:
Für die Übermittlung der Meldungen an die zuständige Kommune bietet das Land einen landesweiten Online-Dienst über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes (WSP.NRW) an.
Mit dem WSP.NRW steht eine geeignete, landesweite digitale Infrastruktur zur Verfügung, die bei Unternehmen und Betrieben bereits bekannt ist und die notwendigen Anforderungen an einen datenschutzkonformen sowie sicheren Transport der personenbezogenen Daten gewährleistet.
Meldungen über das WSP.NRW sind ab dem 16.03.2022 unter Verwendung eines dort hinterlegten Online-Formulars möglich. Für die Meldung fallen keine Gebühren an.
Voraussetzungen zur Nutzung des WSP.NRW
Der Login in das Portal erfolgt über "Mein Unternehmenskonto". "Mein Unternehmenskonto" ist das bundesweit einheitliche Nutzerkonto für Unternehmen/Organisationen und darauf ausgelegt, dass es für alle Bereiche im Umfeld der öffentlichen Verwaltung genutzt werden kann. Für den Login benötigen die meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen ein ELSTER-Organisationszertifikat. Sollte dies eventuell noch nicht vorhanden sein, kann es jederzeit beantragt werden über
Es ist zu beachten, dass die Zusendung des Aktivierungsbriefes einige Zeit (durchschnittlich 2-5 Tage) in Anspruch nimmt und daher bei Bedarf zeitnah beantragt werden sollte.
Voraussetzung dabei ist immer das Vorhandensein einer deutschen Steuernummer unabhängig davon, auf welcher Grundlage (z.B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer) dies beruht. Die Steuernummer ist das Merkmal, auf dem das ELSTER-Organisationszertifikat basiert. In Abgrenzung zu den ELSTER-Organisationszertifikaten gibt es auch persönliche ELSTER-Zertifikate, denen bei der Registrierung die Steueridentifikationsnummer zugrunde liegt. Diese sind vor allem für Bürgerinnen und Bürger relevant, können aber im Ausnahmefall auch in diesem Meldeportal genutzt werden. Dies gilt ausschließlich für Selbständige und/oder EinzelunternehmerInnen, die kein ELSTER-Organisationszertifikat besitzen. Ein Login über den elektronischen Personalausweis ist über "Mein Unternehmenskonto" nicht möglich. Die Funktionalität steht derzeit nicht zur Verfügung.
Nach erfolgter Meldung erhalten die meldepflichtigen Einrichtungen und Unternehmen eine automatische Sendebestätigung. Die Meldungen werden dann über das System der zuständigen Kommune zugeleitet.
Den direkten Link zum Online-Dienst wird das MAGS NRW Anfang der 11. KW 2022 über die einschlägigen Informationskanäle bekannt machen.
Weitere Infos
Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht