Verlängerte Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Weitere Informationen gibt es auf der Website des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Öffnet in einem neuen Tab).