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Kreis Düren

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Erlaubnisse nach § 34c Gewerbeordnung für Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter und Mietwohnungsverwalter

Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.

Auch wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will (Bauträger) oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Baubetreuer) muss im Besitz der genannten Erlaubnis sein.

Seit dem 01.08.2018 besteht auch für Wohnimmobilienverwalter und Mietwohnungsverwalter eine Erlaubnispflicht nach §34c Abs. 1 Nr. 4 GewO.

Die Erlaubnis kann von jedem Gewerbetreibendem beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, GbR) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) werden durch ihre Geschäftsführer bzw. den Vorstand vertreten.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 

Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung

Weitere erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Gewerbezentralregisterauskunft (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Handelsregisterauszug bei bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
  • Vollständiger Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften oder juristischen Personen
  • Bei Wohnimmobilienverwaltern und Mietwohnungsverwaltern ist außerdem der Vordruck "Versicherungsbestätigung für Wohnimmobilienverwalter und Mietwohnungsverwalter" auszufüllen:

Gebühren

Die Gebühren betragen zwischen 270,- € und 1.030,- €.

Vorlage Prüfungsbericht

Nach den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) i. V. m. der Gewerbeordnung haben die Bauträger und Baubetreuer für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine einschlägigen Tätigkeiten ausgeübt hat, hat er spätestens bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres anstatt des Prüfungsberichts eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.

Nach einer Änderung der MaBV im Jahre 2005 beziehen sich diese Prüfungs- und Übermittlungspflichten ausdrücklich nicht auf die sog. Grundstück- und Darlehensvermittler.

Rechtliche Grundlagen

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Erläuterungen und Hinweise