Bei der losen Abgabe von Lebensmitteln, insbesondere auch Speisen und Getränke im Gastronomiebereich, gelten bezüglich der Kennzeichnung von Zusatzstoffen die Anforderungen der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) (Öffnet in einem neuen Tab).
Hinweise für Lebensmittelunternehmen (Gastronomie, Imbiss etc.)
Als Lebensmittelunternehmer/in sind Sie selbst für die vollständige und richtige Kennzeichnung der Lebensmittel verantwortlich. Auch wenn Sie selbst keine Zusatzstoffe zur Herstellung Ihrer Speisen verwenden, sollten Sie prüfen, welche Zusatzstoffe in den von Ihnen zugekauften Produkten enthalten sind, die Sie kenntlich machen müssen. Über diese Zusatzstoffe informieren Sie sich am besten auf der Originalpackung, dem Lieferschein oder sonstigen schriftlichen Angaben des Herstellers oder Lieferanten.
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in Speise- und Getränkekarten, auf einer Wandtafel oder auf einem Schild neben der Ware erfolgen. Im Gastronomiebereich kann mit Hilfe einer Fußnote, die in der Fußzeile erläutert wird, auf die Zusatzstoffe hingewiesen werden.
Hinweise für den Lebensmitteleinzelhandel
Im Lebensmitteleinzelhandel können die Angaben zu den Zusatzstoffen auch in einem allgemein zugänglichen Heft aufgelistet werden (Klassennamen und E-Nummer, s. Rückseite); in diesen Übersichten müssen dann alle Zutaten so angegeben werden, als hätte das Lebensmittel eine Verpackung („Zutatenbuch“). Auf diese Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden.
Hinweise für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung können die Kunden mit einem Aushang auf die Zusatzstoffe aufmerksam gemacht werden; in diesem Fall ist der Klassenname ausreichend.
Ausnahme: die Verwendung von Süßstoff muss zusammen mit der Verkehrsbezeichnung auf einem Schild neben der Ware kenntlich gemacht werden!
Beispiele
Weitere Informationen
Kontakt Lebensmittelüberwachung
Fon: +49 2421 221039913
Mail: amt39kreis-duerende