Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat grundsätzlich ein Kind, dass
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Halbwaisenrente bzw. Schadensersatzleistungen erhält,
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nur dann, wenn
- der/die Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung seine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat brutto erzielt.
- Die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist bei Kindern und Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr auch noch davon, ob Sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eine Ausbildungsvergütung wird anteilmäßig bei der Festsetzung der Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn...
- die Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- der alleinerziehende Elternteil heiratet oder verheiratet ist, auch wenn der Ehepartner nicht der leibliche Elternteil ist,
- das Kind bei einem Dritten wohnt und betreut wird oder in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht ist/wird,
- der Elternteil bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- die nicht verheiratete Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt,
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- der andere Elternteil zu mindestens 3/7 an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt ist.
Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz berechnen sich nach der Höhe des Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB abzüglich des vollen Erstkindergeldes.
Danach betragen die höchstmöglichen monatlichen Leistungen (Stand 01.01.2023)
Geburt bis Vollendung des 6. Lebensjahres | = 187,00 € |
Beginn des 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres | = 252,00 € |
Beginn des 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres | = 338,00 € |
Die Leistungen verringern sich um evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles oder um (Halb-) Waisenbezüge. Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 € werden nicht gezahlt.
Was müssen Sie tun, um die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bekommen?
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie auch online stellen. Für den Online-Antrag können Sie Ihre Online-Ausweisfunktion verwenden. Falls Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, ist es erforderlich, den Online-Antrag gemäß der Anleitung auszudrucken, zu unterschreiben und per Post an die Unterhaltsvorschusskasse zu senden. Für Rückfragen zum Online-Antrag stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung. Ihre zuständige Ansprechperson finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die Antragstellung ist auch über die zum Download verfügbaren Antragsformulare möglich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse sind Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse sollten Sie, zur Vermeidung von Wartezeiten, vorher über die Zentrale (02421-221051000) einen Besprechungstermin telefonisch abstimmen.
Download Antragsvordrucke:
Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung beifügen?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Feststellung/Anerkennung der Vaterschaft (Gerichtsbeschluss oder Anerkennungsurkund)
- gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Unterhaltstitel, sofern bereits vorhanden
- bei Kindern und Jugendliche, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, den aktuellen und vollständigen Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
- bei Jugendlichen, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, einen aktuellen Schul- oder Ausbildungsnachweis
- gegebenenfalls Nachweis über die Waisenbezüge (auch ablehnende Bescheide)
Je nach Fallkonstellation kann die Unterhaltsvorschusskasse auch noch die Vorlage anderer Unterlagen verlangen um über den Antrag entscheiden zu können.
Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltschussgesetz für das Kind beantragt haben oder erhalten?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind.
Insbesondere sind dies folgende Änderungen:
- wenn das Kind mit dem allein erziehenden Elternteil umzieht,
- wenn das Kind nicht mehr beim allein erziehenden Elternteil lebt,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet,
- wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt,
- wenn der andere Elternteil verstirbt,
- wenn das Kind von einem Dritten adoptiert wird,
- wenn das Kind verstirbt.
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
In welchen Fällen müssen Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen oder zurückzahlen?
Sie müssen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen oder zurückzahlen, wenn
- sie bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder
- nach Antragstellung die Anzeigepflicht verletzt haben oder
- wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, welches bei der Berechnung der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hätte angerechnet werden müssen.
Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den vorrangigen Leistungen, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen. Sie werden deshalb auf nachrangige Leistungen (z.B. SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.
Übergang der Unterhaltsansprüche
Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz über. Das Land prüft, ob der andere Elternteil die vorschussweise gewährten Unterhaltsleistungen zurückzuzahlen hat.
Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt sie das zuständige Jugendamt.
Links und Downloads
Für wen ist die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Düren zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes. Die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Düren ist für folgende Städte und Gemeinden zuständig: Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß.
Die Stadt Düren hat ein eigenes Jugendamt. Für Kinder, die im Stadtgebiet Düren wohnen, wenden Sie sich bitte an die Stadt Düren.
Kann der Fragebogen zur jährlichen Überprüfung auch online übermittelt werden?
Ja, der Fragebogen kann online übermittelt werden.
Kontakt (Zuständigkeit nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens)
Teamleitung - Buchstabe Sch
Ort
Frau Roswitha Fuß
Teamleitung
Raum Zimmer 129 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe A, F, X, Y
Ort
Frau Stephanie Schäfer
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 133 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe R, O
Ort
Frau Anne Feuerbach
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 133 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe D, L
Ort
Frau Sandra Kaulen
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 133 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe J, M, Z
Ort
Frau Melanie Schmitz-Schunken
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 133 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe C, P, W
Ort
Frau Alexandra Kreischer
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 132 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe H, ST, N
Ort
Herr Daniel Schmitz
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 131 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe E, G, T, U
Ort
Frau Irene Geuenich
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 131 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe K
Ort
Frau Lena Lensing
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 130 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe Q, S, V
Ort
Frau Elke Machholz
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 132 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Buchstabe B, I
Ort
Frau Britta Missmann
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 130 (Haus C)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Ort
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Kreisverwaltung Düren
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Barrierefreier Zugang
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr