Bei der amtlichen Grenzanzeige werden den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten eines Grundstücks verbindlich die Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit angezeigt. Dabei wird auf eine Abmarkung, amtliche Bestätigung oder Feststellung verzichtet. Es werden lediglich die beantragten Grenzpunkte untersucht. Sofern sie markiert werden, dürfen keine Materialien verwendet werden, die üblicherweise auch für die Abmarkung von Grenzpunkten benutzt werden.
Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen werden im Gegensatz zur amtlichen Bestätigung (Grenzvermessung) nicht ersetzt. Das Ergebnis der Vermessung wird mit öffentlichem Glauben beurkundet und nicht in das Liegenschaftskataster übernommen.
Amtliche Grenzanzeigen sind zu empfehlen bei geplanten Bauvorhaben, wenn eine grenznahe Mauer oder Zaun errichtet werden soll oder bei Unstimmigkeiten über den Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen.
Gebühren
Die Gebühren für eine amtliche Grenzanzeige werden nach der derzeit gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegt. Die Anzahl der untersuchten Grenzpunkte und der Bodenrichtwert bestimmen die Höhe der Kosten.