Unter Immissionsschutz versteht man Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen.
Als Immissionen werden im gesetzlichen Sinne
- Luftverunreinigungen,
- Geräusche,
- Erschütterungen,
- Licht,
- Wärme,
- Strahlen
und ähnliche Umwelteinwirkungen bezeichnet, die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken.
Schädlich sind Umwelteinwirkungen dann, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Festlegungen sowie die gesetzlichen Anforderungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Der Gesetzgeber sieht für Anlagen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, eine besondere Genehmigungspflicht gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor.
Die Genehmigung nach BImSchG entfaltet eine Bündelungswirkung ,das heißt die Genehmigung nach andern Rechtsgebieten (z.B. Baugenehmigung) wird mit erteilt.
Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegt.
Ist die Errichtung einer dort genannten Anlage beabsichtigt, ist hierfür ein Genehmigungsverfahren erforderlich in dem geprüft wird, ob das Vorhaben die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist dies der Fall, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen, in dem Art und Umfang des Verfahrens geklärt werden.
Hierfür steht die Untere Immissionsschutzbehörde im Umweltamt des Kreises Düren gerne zur Verfügung.
Informationen zu laufenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie hier:
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Auch Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
- und nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden
Derartige Anlagen werden nach dem Baurecht genehmigt. In diesem Verfahren prüft die Untere Immissionschutzbehörde, ob die zuvor genannten immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden und stellt entsprechende Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Anlagen.
Überwachung
In Abhängigkeit vom jeweiligen Emissionsverhalten werden potentiell umweltgefährdende Anlagen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe, KFZ-Betriebe, Lackierbetriebe, Tankstellen, metallverarbeitende Betriebe etc.) regelmäßig medienübergreifend durch das Umweltamt überwacht.
Hierzu hat das Umweltamt ein Überwachungskonzept entwickelt, welches eine regelmäßige, medienübergreifende und risikobasierte Anlagenüberwachung sicherstellt.
Die Umweltinspektionsberichte für die nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind anschließend zu veröffentlichen.
Die derzeit aktuellen Umweltinspektionsberichte finden Sie hier: