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Kreis Düren

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Indirekteinleitung

Von einer Indirekteinleitung spricht man, wenn das Abwasser nicht direkt in ein Gewässer abgeleitet wird, sondern über die Kanalisation in eine öffentliche Kläranlage und erst danach in das Gewässer gelangt.

Die Indirekteinleitung muss von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren genehmigt werden, wenn die Branche, aus der das Abwasser stammt, als Herkunftsbereich in der Abwasserverordnung genannt ist.

Wichtige Herkunftsbereiche sind zum Beispiel:

  • Anhang 22 - Chemische Industrie,
  • Anhang 28 - Herstellung von Papier und Pappe,
  • Anhang 31 - Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung,
  • Anhang 40 - Metallver- und bearbeitung
  • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser,
  • Anhang 50 - Amalgamhaltiges Abwasser aus zahnärztlichen Behandlungsplätzen
  • Anhang 52 - Chemischreinigungen
  • Anhang 56 - Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen u. grafischen Erzeug.

Die Anhänge regeln die Mindestanforderungen, die an das Abwasser gestellt werden, bevor eine Genehmigung für das Einleiten erteilt werden kann, bzw. sie legen die Höchstwerte für die Schadstoffe fest, die im Abwasser enthalten sein dürfen. In vielen Fällen ist eine Vorreinigung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, bevor die Voraussetzungen für die Einleitung und die Genehmigung erfüllt sind. Neben den Anforderungen, die die jeweiligen Anhänge vorgeben, sind immer auch die Vorgaben der kommunalen Entwässerungssatzungen einzuhalten.

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Umweltamt

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