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Kreis Düren

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Sammlung nicht gefährlicher Abfälle

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der am Firmensitz zuständigen Umweltbehörde anzuzeigen.

Nach § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1. KrWG.

Die gewerbsmäßige Tätigkeit setzt eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. 

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern. Das ist dann der Fall, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt (§ 7 Absatz 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)).

Mitführungspflicht der bestätigten Anzeige

Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie oder Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen.

Zuständigkeit

Bei Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern, die keinen Sitz in Deutschland haben, liegt die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. In der Regel liegt die Zuständigkeit ansonsten bei den Unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.

Weitere Informationen im Web

Kontakt

Umweltamt

Ansprechpartner/in

Frau Melanie Kurth
Sachbearbeitung
Herr Jürgen Claßen
Sachbearbeitung
Herr Marc Hemrich
Sachbearbeitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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