Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns (siehe auch Fördern und Fordern). Kommen Sie Ihren damit verbundenen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, kann dies Sanktionen in Form von Kürzungen bis hin zum Wegfall der Leistungen zur Folge haben. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.
Leistungsminderungen bei pflichtwidrigem Verhalten
Es treten auch Leistungsminderungen ein, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben. Bei Eintritt von Leistungsminderungen wird der monatliche Regelbedarf in einer ersten Stufe um 10% gekürzt. Sanktionen treten auch dann ein, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Bürgergeldes zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern (zum Beispiel ständig ungerechtfertigt hohe Telefon- oder Stromkosten haben), kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, oder die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruches führen würden.
Leistungsminderungen bei Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmenträger nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen, grober Missachtung der Unterrichts- oder Betriebsordnung.
Leistungsminderungen bei Verletzung der Meldepflicht
Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Bürgergeld um jeweils 10% des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt.
Leistungsminderungen bei wiederholter Pflichtverletzung
Sollten Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, wird das Bürgergeld um 20% des Ihnen zustehenden Regelbedarfs gemindert. Weitere Wiederholungen können zu einer 30%igen Minderung des Regelbedarfs führen. Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht wird der Regelbedarf um jeweils 10% herabgesenkt.
Leistungsminderungen bei nicht erwerbsfähigen Personen
Wenn Sie als nicht erwerbsfähige Person Bürgergeld beziehen, treten Sanktionen ein, wenn Sie einer Aufforderung des Trägers, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, nicht nachkommen, obwohl Sie dazu aufgefordert wurden und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurden. Auch wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Sozialgeldes zu erwirken, oder wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Keine Leistungsminderung bei wichtigem Grund
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund haben. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn die Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zu Ihren Gunsten hat. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. Für die Aufgabe oder Ablehnung einer Arbeit liegt ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vor, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege von Angehörigen nicht mit der Ausübung einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind. Keinen wichtigen Grund haben Sie zum Beispiel, wenn die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle mit einem höheren Zeitaufwand verbunden ist, eine Beschäftigung zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen angeboten wird oder die Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen Qualifikation entspricht.
Minderungsdauer
Bei Leistungsminderungen wegen Verletzung der Meldepflicht beträgt die Minderungszeitraum jeweils einen Monat.
Bei Pflichtverletzungen anderer Art können die Leistungen bis zu drei Monate gemindert werden.