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Kreis Düren

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Vereins- und Straßenfeste: Hinweise zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln

Der Sommer steht vor der Tür und somit viele öffentliche Sommer- und Vereinsfeste, Märkte und sonstige Veranstaltungen, bei denen Lebensmittel angeboten werden. Zum Schutz der Gesundheit und des Verbrauchers weist der Kreis Düren darauf hin, dass hierbei lebensmittelrechtliche Vorgaben gelten – auch für Privatpersonen.

Hohe Verantwortung

Gewerblich hergestellte Lebensmittel unterliegen strengen Hygienevorschriften und regelmäßigen Kontrollen durch die Behörde. Auch wer als Privatperson selbst hergestellte Lebensmittel für öffentliche Feste anbietet, trägt eine hohe Verantwortung für die Konsumentinnen und Konsumenten und die Lebensmittelsicherheit. Hier findet nämlich in der Regel, anders als im Gewerbe, keine Kontrolle durch die Lebensmittelüberwachung statt. 

Privatpersonen sind häufig nicht mit den geltenden Anforderungen und Regeln bei der Lebensmittelherstellung vertraut. Ohne standardisierte Bedingungen beim Zubereiten könnte es leichter zu Verunreinigungen, unhygienischen Verhältnissen oder falscher Lagerung kommen. Das Risiko für Erkrankungen durch Salmonellen, Listerien oder E.coli ist dadurch erhöht. Besonders auf Festen im Freien kann sich die Zahl der Keime oder der Krankheitserreger bei nicht ausreichend konservierten oder gekühlten Lebensmitteln erhöhen. Vor allem Fleisch, Fisch, Eierspeisen oder Milchprodukte sind hiervon betroffen. Auch die unzureichende Kennzeichnung von Allergenen, Zusatz- oder Inhaltsstoffen wird (und kann) oft nicht eingehalten (werden).

Um diese (auch rechtlichen) Risiken zu vermeiden, sollte in der Vorbereitung der Feste geregelt werden, wer Speisen und Getränke abgeben darf. Idealerweise sollten nur gewerblich zugelassene Anbieter in Betracht gezogen werden. 

Für alle, die mit Lebensmitteln arbeiten, gelten wichtige Regeln. 

1. Hygiene und Sauberkeit

Alle Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, müssen auf eine saubere Arbeitsweise achten. Dazu gehört:

  • regelmäßiges Händewaschen mit warmem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern insbesondere vor Beginn der Tätigkeit mit Lebensmitteln und nach Toilettennutzung
  • saubere Kleidung und hygienischer Umgang mit Lebensmitteln
  • getrennte Lagerung und Zubereitung von rohen und gegarten Lebensmitteln
  • Schutz vor Insekten, Staub und anderen Verunreinigungen
  • das Ablegen von Handschmuck vor Arbeitsbeginn (Ringe und Uhren)
  • das Tragen von Einmalhandschuhen
  • Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel
  • decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserundurchlässigem Pflaster ab.
     

2. Kühl- und Warmhaltepflicht

Leicht verderbliche Lebensmittel müssen:

  • gekühlt bei maximal +7°C aufbewahrt oder
  • warm bei mindestens +60°C gehalten werden
  • mobile Kühlgeräte oder Warmhaltebehälter sind entsprechend vorzusehen.

 

3. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG)

Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen eine gültige Belehrung durch das Gesundheitsamt. Diese darf bei erstmaliger Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Für ehrenamtliche Tätigkeiten ist die Teilnahme an der Belehrung kostenfrei. Die Belehrungen werden virtuell (online) durchgeführt.

 

4. Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen

Wenn Speise oder Getränke abgegeben werden, müssen bestimmte Inhaltsstoffe kenntlich gemacht werden – z. B. Allergene wie Gluten, Nüsse oder Milch, sowie Zusatzstoffe wie Farbstoffe oder Geschmacksverstärker. Die Angaben müssen für Verbraucher leicht erkennbar sein (z. B. auf einem Schild oder Aushang am Stand).

 

5. Ausstattung der Verkaufsstände

Stände und Wagen müssen so ausgestattet sein, dass eine hygienische Zubereitung und Ausgabe der Speisen möglich ist. Dazu gehört:

  • Handwaschmöglichkeit mit Wasser (warm und kalt), Flüssig-Seife und Papierhandtüchern
  • saubere Arbeitsflächen
  • geschützte Lagerung der Lebensmittel
  • Abfallbehälter mit Deckel
     

6. Hinweis zur Abgabe selbst hergestellter Lebensmittel auf öffentlichen Festen

Die Abgabe selbst hergestellter Lebensmittel auf öffentlichen Festen birgt eine Reihe von Risiken, insbesondere im Hinblick auf Lebensmittelsicherheit und rechtliche Verantwortung. Wer Speisen und Getränke auf öffentlichen Veranstaltungen anbietet, trägt eine hohe Verantwortung gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten.

Sollten Sie bei sich Krankheitserscheinungen (Symptome) wie z. B. Durchfall, Übelkeit, Erbrechen, krampfartige Bauch-, Kopf- oder  Gelenkschmerzen oder Fieber feststellen, dürfen Sie die Tätigkeit nicht ausüben. In diesem Fall gehen Sie bitte zur Feststellung des Krankheitserregers zu Ihrem Hausarzt und veranlassen die Untersuchung einer Stuhlprobe.

Erst 48 h nach Symptomende sind Sie in der Regel nicht mehr ansteckend und können Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Sollten Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten, informieren Sie auch Ihren Vorgesetzten.

Diese und weitere Informationen können Sie im Leitfaden für gute Hygiene der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauswirtschaft nachlesen (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Verbraucherschutz/Lebensmittel-Hygiene/Feste-sicher-feiern-helfer.pdf?blob=publicationFile&v=2 (Öffnet in einem neuen Tab)).

 

Erläuterungen und Hinweise

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