Die Bezeichnung "Döner Kebap/b" setzt sich aus den türkischen Worten "döner" = "sich drehend" / "er dreht sich" und "Kebap/b" = "Röst-" oder "Grillfleisch" zusammen.
Verkehrsauffassung in Deutschland für "Döner Kebap/b" und "Döner"
- zu finden in den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse Ziffer 2.511.7
- Die alleinige Angabe "Döner" ist der Bezeichnung "Döner Kebap/b" gleich zu setzen!
- Das Ausgangsmaterial ist Lamm-/Schaffleisch und/oder Kalb-/Rindfleisch
- Ein Hackfleischanteil von maximal 60 % ist zulässig. Das Hackfleisch im Spieß muss der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (Ziffer 2.507 Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse)
- Weitere zulässige Zutaten sind: Salz, Gewürze, Eier, Zwiebeln, Öl, Milch und Joghurt. Weitere Zutaten sind in "Döner Kebap/b" bzw. "Döner" nicht enthalten.
- "Hähnchen-" bzw. "Puten-Döner" wird ausschließlich aus der entsprechenden Geflügelart hergestellt. Zerkleinertes Fleisch, wie Hackfleisch, wird nicht verwendet. Der Anteil an Geflügelhaut darf maximal 18 % betragen.
- Die Verwendung zugelassener Zusatzstoffe gem. Zusatzstoffzulassungsverordnung (VO EG 1333/2008) ist zulässig.
Abweichungen von der allgemeinen Verkehrsauffassung
Eine Abweichung ist gegeben wenn folgendes im Produkt verwendet wurde:
- Fleisch anderer Tierarten
- pflanzliche Protein, wie z.B. Soja
- Stärke
- Paniermehl
- Seperatorenfleisch
- Trinkwasser
- Flüssigwürze
- Ein Hackfleischanteil über 60 %
- Generell Hackfleisch das fein oder sehr fein zerkleinert (ähnliche Konsistenz wie Wurstbrät) ist.
Sind Abweichungen im Produkt durch einen oder mehrere genannten Punkte vorhanden, weicht es von der Bezeichnung "Döner Kebap/b" und "Döner"
=> diese Worte dürfen auf der Speisekarte, Flyer, Preistafeln, usw. nicht verwendet werden!
Eine Abweichung kann nur als Beschreibung im Zusammenhang mit der Bezeichnung aufgeführt werden. Sind in dem Produkt mehr als eine Abweichung, so ist diese nicht mehr zu beschreiben und es handelt sich um ein Erzeugnis eigener Art.
Erzeugnisse aus eigener Art
Erreichen die Abweichungen von der allgemeinen Verkehrsauffassung ein bestimmtes Ausmaß, handelt es sich um Erzeugnisse eigener Art. In diesem Fall muss eine andere Bezeichnung gewählt werden. Diese muss Verwechslungen mit "Döner Kebap/b" und "Döner" ausschließen. Sie sollte es dem Verbraucher ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkenne und er sollte es von verwechselbaren unterscheiden können.
Die Bezeichnung "Döner Kebap/b", "Döner Kebap/b Art" und "Döner" sind in keinem Fall mehr zulässig!
Kennzeichnung
Bezeichnung des Produkts (Name)
Werden diese Erzeugnisse in einer Fertigpackung bezogen, so kann zunächst die Bezeichnung des Produkts aus den Angaben auf dem Etikett entnommen werden.
Auf Grund möglicher Abweichungen in der Zusammensetzung (siehe 2.) ist immer auch das Zutatenverzeichnis zu beachten.
Die Bezeichnung ist vollständig von dem Originaletikett auf dem Spieß zu entnehmen. Die Angabe "Döner Kebap/b1" (also mit einer Fußnote, hier "1") und die "1" verweist auf eine andere Stelle der Karte mit den Abweichungen ist nicht zulässig. Der Begriff des Originaletikett muss ausgeschrieben an jede Position.
Allergene und Zusatzstoffe
Die Angabe entspricht den allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen.
Beispiele für die Kennzeichnung
Kontakt Lebensmittelüberwachung
Fon: +49 2421 221039913
Mail: amt39kreis-duerende