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Kreis Düren

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Kennzeichnung von selbst gebackenem Gebäck auf Märkten

Auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen wird von Ortsvereinen, Kindergärten, Schulen und Privatpersonen vielfach selbst gebackenes Gebäck, verpackt in Tütchen, angeboten.

Diese Erzeugnisse unterliegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften, unabhängig davon, ob der Verkauf nur einmalig oder regelmäßig stattfindet oder nur zu karitativen Zwecken durchgeführt wird.

Die Kennzeichnung der Lebensmittel dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz und ist zwingend erforderlich.

Die Angaben können ohne großen Aufwand mit einem PC erstellt und auf Klebeetiketten ausgedruckt werden.

Auflistung der Pflichtangaben

1. Bezeichnung (Verkehrsbezeichnung)

Die Bezeichnung beschreibt das Lebensmittel in seiner Art und ermöglicht die Unterscheidung zu ähnlichen Lebensmitteln. Etwaige Fantasienamen gelten dabei nicht als Bezeichnung. Der Fantasienamen muss mit der Bezeichnung ergänzt werden.

Beispiel Bezeichnung:

  • Spritzgebäck, Kokosmakronen oder Gebäckmischung.

Beispiel Fantasiename:

  • Jeckenplätzchen (z.B. Butterplätzchen mit farbigem Zuckerguss)
  • Schoki- Plätzchen (z.B. Spritzgebäck mit kakaohaltiger Fettglasur)

Achtung: Bei Verwendung kakaohaltiger Fettglasur darf die Bezeichnung "Schoko" nicht in der Verkehrsbezeichnung verwendet werden.

2. Zutatenverzeichnis

Zutat ist jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wird und in dem Lebensmittel bleibt. Die verwendeten Zutaten sind alle in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen anzugeben. Die Zutaten sind mit ihrer Bezeichnung (Verkehrsbezeichnung) aufzuführen.

3. Mindesthaltbarkeitsdatum

Es muss ein Hinweis auf die voraussichtliche Haltbarkeit des Lebensmittels angegeben werden. Der Hinweis erfolgt mit den Worten:

Mindestens haltbar bis: ……. (z.B. 31.01.2022)

4. Kennzeichnung der Füllmenge

Das Gewicht des Packungsinhalts (=Füllmenge) muss in Gramm (g) angegeben werden.

5. Inverkehrbringer

Der Name bzw. die Bezeichnung und die postalische Anschrift des Standbetreibers, des Vereins oder der Gruppe muss angegeben werden.

Kontakt Lebensmittelüberwachung

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • ©dontree - stock.adobe.com