Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Menschen, die
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (die Prüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger) und
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin bestreiten können.
Was zählt zum Einkommen?
Was gehört zum Vermögen?
Was umfasst den Bedarf?
Wie und wo wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt?
Wenn Sie in einer Wohnung oder im eigenen Haus wohnen und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen der Sozialhilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihrer Wohnortkommune.
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