Ausgehend von dem Grundsatz "Ambulant vor stationär" kommt der Hilfe zur Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts während des vorübergehenden Ausfalls der haushaltsführenden Person besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine familienbezogene Individualhilfe.
Die Hilfe setzt ein, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein eigener Hausstand,
- keiner der Haushaltsangehörigen kann den Haushalt führen,
- die Weiterführung des Haushalts ist geboten und
- die Leistungen werden im Regelfall nur vorübergehend benötigt.
Neben der Verrichtung der Arbeiten einer Haushaltshilfe umfasst die Hilfe auch die persönliche Betreuung der Familienangehörigen anstelle des ausfallenden Familienmitglieds.
Beispiele für Arbeiten einer Haushaltshilfe: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Waschen etc..
Daneben beinhaltet die Hilfe auch Betreuungsleistungen, insbesondere bei Kindern z.B. Körperpflege, Sorge für regelmäßige Mahlzeiten, Beaufsichtigung und Hilfe bei Schularbeiten etc..
Da vergleichbare Leistungen auch durch die Kranken- und/oder Pflegeversicherungen bereitgestellt werden, gehen diese der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts vor.
Wer ist zuständig für die Gewährung der Hilfe?
Zuständig ist das Sozialamt Ihrer Wohnortkommune.