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Kreis Düren

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Hilfe zur Gesundheit

Sozialhilfeleistungen werden (anders als z.B. Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. „Hartz IV) in der Krankenversicherung nicht pflichtversichert.

Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung nicht möglich ist, meldet Sie das Sozialamt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl an.

Falls eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein privater Krankenversicherungsschutz im sogenannten „Basistarif“ besteht, wird der Sozialhilfeträger diese Mitgliedschaft aufrechterhalten und die angemessenen Versicherungsbeiträge übernehmen.

Wenn Sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfe zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.

Zu den Hilfen der Gesundheit gehören:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe,
  • Hilfe zur Familienplanung,
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • Hilfe bei Sterilisation und
  • Hilfe zur Krankheit.

Kontakt

Sozialamt

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