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Kreis Düren

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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Wann wird Hilfe zur Pflege gewährt?

Hilfe zur Pflege kann dann gewährt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen, sowie die Leistungen der Pflegeversicherung und des Pflegewohngeldes nicht ausreichen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu decken.
Die Hilfe zur Pflege kann bei Vollstationärer Pflege, bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege, sowie bei Tagespflege gewährt werden.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen bei finanzieller Bedürftigkeit für folgenden Personenkreis in Betracht:

  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur, wenn zumindest Pflegegrad 2 und weitere Voraussetzungen vorliegen und eine häusliche Pflege nicht in Betracht kommt.

Was bedeutet finanzielle Bedürftigkeit? In welchem Umfang ist Einkommen und Vermögen einzusetzen?

Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, ist neben dem Einkommen auch abhängig vom Vermögen des Leistungsberechtigten. Sozialhilfeleistungen können nur dann bewilligt werden, wenn das vorhandenen Vermögen ein sogenannten "Schonbetrag" in Höhe von 5.000,- Euro bzw. bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern in Höhe von 10.000,- Euro nicht übersteigt.

Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz oder ähnliche Sachwerte. Wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung kurzfristig nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe in Form eines Darlehens in Frage kommen.

Des weiteren werden vertragliche oder sonstige Ansprüche eines Leistungsberechtigten geprüft, weil auch derartige Ansprüche der Sozialhilfe vorgehen.

Müssen sich Verwandte an den Kosten beteiligen?

Unterhaltspflichtige ersten Grades, das sind meistens die Kinder der Pflegebedürftigen, werden durch das Sozialamt im Einzelfall nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen.

Wo ist die Hilfe zur Pflege zu beantragen?

Für Pflegebedürftige, die vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Düren hatten, ist der Antrag beim Sozialamt des Kreises Düren zu stellen.

Wichtiger Hinweis: Sozialhilfe kann grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt werden. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, sich spätestens am Tag der Heimaufnahme mit dem Kreissozialamt in Verbindung zu setzen.

Bei Unterbringung in vollstationärer Pflege ist zudem zu beachten, dass alle laufenden Zahlungen, wie z.B. Miete, Nebenkosten, Telefon, unverzüglich bei Heimaufnahme einzustellen sind.
Die Kosten der Unterkunft können grundsätzlich nur im Aufnahmemonat anerkannt werden. Sonstige Zahlungs- und Schuldverpflichtungen werden nicht berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommensnachweise (Rentenbescheide, ggf. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise, etc.) gegebenenfalls auch Einkommensnachweise des Ehegatten
  • Vermögensnachweise auch die des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners (Auszüge aller vorhandenen Girokonten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, KFZ-Scheine, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid etc.)

Kontakt

Sozialamt

Antragsaufnahme

Frau Anni Ramm
Sachbearbeitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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