Zum 1.1.2020 sind für Bewohnerinnen und Bewohner von besonderen Wohnformen (bis 31.12.2019 stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) wesentliche Änderungen in Kraft getreten.
Die bis zum 31.12.2019 vom Landschaftsverband Rheinland (Öffnet in einem neuen Tab) als überörtlichen Träger der Sozialhilfe als Komplexleistung gewährte Hilfe, wurde zum 1.1.2020 in
- den behinderungsbedingten Bedarf (Fach- bzw. Eingliederungsleistungen) und
- den Bedarf der existenzsichernden Leistungen
getrennt.
Die Eingliederungshilfe (ab dem 1.1.2020 eine Leistung des Neunten Sozialgesetzbuches) wird auch weiterhin vom überörtlichen Eingliederungshilfeträger, dem Landschaftsverband Rheinland, erbracht.
Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind dagegen von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erbringen.
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Was zählt zum Einkommen?
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Vom Einkommen bleiben beispielsweise angemessene Beiträge für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Was gehört zum Vermögen?
Zum Vermögen gehören beispielsweise Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen.
Ist verwertbares und damit einzusetzendes Vermögen vorhanden, der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung aber nicht möglich (z.B. Immobilien) oder stellt die Verwertung eine besondere Härte dar, besteht die Möglichkeit, die Sozialhilfe als Darlehen zu erbringen.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 €uro bei nicht getrennt lebenden Partnern.
Was umfasst den Bedarf?
Der Bedarf umfasst im Wesentlichen:
- den für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten maßgebende Regelbedarf (Regelsatz),
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder bei Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung) und
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Wie und wo werden die existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen beantragt?
Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort (gewöhnlicher Aufenthalt = in der Regel die Meldeadresse) vor der erstmaligen Aufnahme in einer stationären Einrichtung bzw. einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe.
Wenn Sie vor der erstmaligen Aufnahme in eine besondere Wohnform Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Düren hatten, ist das Sozialamt des Kreises Düren für Sie zuständig. Das gilt auch dann, wenn sich die Wohnanlage, in der Sie leben, außerhalb des Kreises Düren befindet.