Soll ein Grundstück in zwei oder mehrere Grundstücke geteilt werden, so ist dafür in der Regel eine Teilungsvermessung notwendig. Jedes neue Flurstück bekommt nach der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster eine neue Flurstücksnummer und kann im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen werden.
Falls ein bebautes Grundstück geteilt werden soll, muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Teilungsgenehmigung erteilt werden. Für diese ist die Erstellung eines amtlichen Lageplans notwendig.
Teilungsvermessungen sind somit erforderlich, wenn Teile von Grundstücken verkauft, belastet oder aus sonstigen Gründen als selbstständige Grundstücke im Grundbuch geführt werden sollen. Die Durchführung erfolgt ausschließlich auf Antrag bei einer Vermessungsstelle.
Gebühren
Die Gebühren für Teilungsvermessungen werden nach der derzeit gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegt.
Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern setzt sich aus der Grundaufwandpauschale, der Basisgebühr für die Grenzniederschrift und einer Gebühr für jedes neu zu bildende Flurstück zusammen. Die Gebühr für jedes neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Flächengröße und dem Bodenrichtwert. Das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück ist gebührenfrei. Die Gebühren werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
Hinzu kommt die Gebühr für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster. Die Gebühr für die Übernahme in das Liegenschaftskataster setzt sich aus der Grundaufwandpauschale für Fortführungen des Liegenschaftskatasters und einer prozentualen Gebühr für jedes neu zu bildende Flurstück zusammen.
Rechtsgrundlage
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