Soll ein Grundstück in zwei oder mehrere Grundstücke geteilt werden, so ist dafür in der Regel eine Teilungsvermessung notwendig. Jedes neue Flurstück bekommt nach der Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster eine neue Flurstücksnummer und kann im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen werden.
Falls ein bebautes Grundstück geteilt werden soll, muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Teilungsgenehmigung erteilt werden. Für diese ist die Erstellung eines amtlichen Lageplans notwendig.
Teilungsvermessungen sind somit erforderlich, wenn Teile von Grundstücken verkauft, belastet oder aus sonstigen Gründen als selbstständige Grundstücke im Grundbuch geführt werden sollen. Die Durchführung erfolgt ausschließlich auf Antrag bei einer Vermessungsstelle.
Gebühren
Die Gebühren für Teilungsvermessungen werden nach der derzeit gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung NRW (VermWertKostO NRW) (Öffnet in einem neuen Tab) festgelegt.
Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach den Faktoren Grenzlänge, aktueller Bodenrichtwert des zu vermessenden Grundstücks sowie Größe und Anzahl der neu entstehenden Flurstücke (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Es kommt die Gebühr für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster hinzu. Diese richtet sich nach der Größe der neu entstandenen Flurstücke und dem aktuellen Bodenrichtwert des Grundstücks.