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Kreis Düren

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Bodenschutz

In früheren Jahren wurde mit Abfällen oder mit wassergefährdenden Stoffen nicht immer so umgegangen, wie es den heutigen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dem entsprechend haben sich auf zahlreichen Grundstücken und Standorten im Kreis Düren im Laufe der Zeit Schadstoffe angereichert.

Das Umweltamt hat systematisch die Flächen ermittelt, auf denen sich Schadstoffe angereichert haben könnten. Hierbei handelt es sich um alte Verfüllungen und Abfallablagerungen (sog. Altablagerungen) sowie Grundstücke, auf denen früher Industrie- oder Gewerbebetriebe ansässig waren (sog. Altstandorte). Diese Flächen werden nach ihrer Priorität bewertet sowie nachfolgend ggf. untersucht und saniert. In gleicher Weise werden die aktuell vorhandenen Industrie- und Gewerbebetriebe behandelt.

Altablagerungen und Altstandorte, für die aufgrund konkreter Erkenntnisse der Verdacht besteht, dass von Ihnen eine Gefahr ausgeht (Altlastenverdachtsflächen, Verdachtsflächen für schädliche Bodenveränderungen) sowie Grundstücke und Standorte , von denen nachgewiesenermaßen Gefahren ausgehen (Altlasten und schädliche Bodenveränderungen) werden in einem sogenannten Altlastenverdachtsflächenkataster geführt.

Die Böden im Kreisgebiet außerhalb bebauter Ortslagen weisen flächenhaft sowohl aufgrund ihrer Entstehung als auch aufgrund verschiedener Nutzungseinflüsse (Überschwemmungen, Materialaufbringungen) unterschiedliche Gehalte an Schwermetallen und stabilen organischen Schadstoffen auf. Die flächenhafte Verteilung dieser Stoffe im Außenbereich des Kreisgebietes wurde ermittelt und in Form einer digitalen Bodenbelastungskarte aufbereitet. Diese stellt u.a. eine wichtige Grundlage für Planungsentscheidungen und Nutzungsempfehlungen dar.

Zur Information der politischen Gremien und der Öffentlichkeit wird jedes Jahr ein Bodenschutzbericht erstellt, in dem u.a. über die laufenden Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen informiert wird. Zudem besteht für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich z.B. bei Kauf- oder Verkaufsabsichten, im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen, für Bankbürgschaften oder bei Abschluss von Sachversicherungen Auskünfte bezüglich der vorhandenen Erkenntnisse über Bodenbelastungen einzuholen.

Hinweise zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken

Am 01.08.2023 ist die Mantelverordnung in Kraft getreten. Diese beinhaltet u.a. die neue Ersatzbaustoffverordnung (EbV) und die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Die Ersatzbaustoffverordnung definiert erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Ziel ist es dabei, einerseits einheitliche  und rechtsverbindliche Anforderungen zum Schutz von Boden und Grundwasser festzulegen und andererseits die  Akzeptanz von Ersatzbaustoffen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft zu verbessern.

Nicht mehr gültig sind die Regelungen auf Länderebene, wie z.B. die technischen Regeln der LAGA M20 (Z0-Z2) undder Verwerter-Erlass NRW (RCL I / RCL II), die bisher die Anforderungen für die Verwertung von Boden oder Recyclingmaterial vorgegeben haben.

Was sind Mineralische Ersatzbaustoffe?

In der Ersatzbaustoffverordnung werden 16 mineralische Ersatzbaustoffe definiert. Dazu zählen z.B. Recycling-Baustoffe, die u.a. nach dem Abriss von Bauwerken und der anschließenden Aufbereitung von mineralischen Abfällen (Bauschutt, wie Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Gemische davon) hergestellt werden. Weitere Ersatzbaustoffe sind Bodenmaterialien, die bei Baumaßnahmen durch Aushub anfallen, sowie Schlacken und Aschen, die bei industriellen Prozessen als Abfall überbleiben. Sollen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk eingebaut werden, unterliegen diese den Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung. Technische Bauwerke im Sinne der Ersatzbaustoffverordnung sind beispielsweise Straßen, Wege, Parkplätze, Baugruben zur Gründung einer baulichen Anlage oder Lärmschutzwälle.

Verpflichtung zur Güteüberwachung und sonstige Untersuchungserfordernisse

Einige Ersatzbaustoffe, wie z.B. Recycling-Baustoffe, müssen für die fachgerechte Anwendung zunächst einen Aufbereitungsprozess in einer Anlage durchlaufen.

Stationäre und auch mobile Aufbereitungsanlagen (z. B. Sieb- und Brechanlagen), in denen mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, welche für den Einbau in ein technisches Bauwerk bestimmt sind, unterliegen der Pflicht zur Güteüberwachung. Diese beinhaltet einen Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle und eine Fremdüberwachung (§ 4 ff. EbV).

Eine Veröffentlichung von Lieferwerken mit gültiger Güteüberwachung ist auf der Seite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) abrufbar.

Untersuchungspflichten bestehen nicht nur für Ersatzbaustoffe aus Aufbereitungsanlagen, sondern auch für nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder Baggergut, welches in einem technischen Bauwerk eingebaut werden soll (§ 14 ff. EbV). Fällt z.B. Bodenmaterial bei einer Baumaßnahme an, welches zur Geländemodellierung für eine Folgebebauung verwendet werden soll, ist dieses ebenfalls zu untersuchen und zu bewerten.

Weiterhin sind mineralische Ersatzbaustoffe anhand von den o.g. Untersuchungsergebnissen mit Materialwerten zu vergleichen (vgl. Anlage 1 EbV) und in eine Materialklasse einzuordnen. Vereinfacht gesagt, je höher ein Ersatzbaustoff mit Schadstoffen angereichert ist, umso höher ist seine Einstufung in eine Materialklasse (z.B. für Recycling-Baustoff RC-1, RC-2 oder RC-3, für Bodenmaterial BM-0, BM-0*, BM-F0*, BMF1, BM-F2 und BM-F3).

 

Welche Anforderungen gelten am Einbauort?

Mineralische Ersatzbaustoffe können ihrer Eignung entsprechend in einem technischen Bauwerk in einer bestimmten Einbauweise, wobei die Verordnung hiervon 17 unterschiedliche definiert, eingebaut werden.

Am Einbauort selbst ist es notwendig, den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, die Bodenart und Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht zu ermitteln. Dies kann in der Regel nur durch einen Fachgutachter erfolgen.

In den meisten Fällen können diese Parameter im Zuge eines Baugrundgutachtens mit dem entsprechenden Untersuchungsauftrag geprüft werden. Abzuprüfen ist auch, ob der Einbauort in einem Wasserschutzgebiet liegt. Die Verwendung von Ersatzbaustoffen jeglicher Art ist in Wasserschutzgebieten der Zone I unzulässig. Für die Zonen II und III (a/b) gibt es weitere Festsetzungen hinsichtlich der Verwendung (vgl. § 19, Abs. 6 EbV). 

Die Summe aus den vor Ort ermittelten Standortbedingungen, sowie die vorgesehene Einbauweise entscheiden darüber ob, und wenn ja, bis zu welcher Materialklasse ein Ersatzbaustoff verwendet werden darf (vgl. Anlage 2 und 3 der EbV).

 

Welche Dokumentationspflichten gibt es?

Für alle Ersatzbaustoffe bestehen vom Inverkehrbringen bis zum Einbau Dokumentationspflichten.

Der Inverkehrbringer von mineralischen Ersatzbaustoffen, ob von einer Aufbereitungsanlage oder einem nicht aufbereitetem Bodenmaterial, hat einen Lieferschein (nach Muster Anlage 7 der EbV) auszustellen. Der Lieferschein ist über den Beförderer bis zum Verwender am Einbauort zu übermitteln. Der Verwender am Einbauort fügt den Lieferschein mit einem ausgefüllten Deckblatt (nach Muster der Anlage 8 der EbV) zusammen und übergibt diese Dokumente nach Abschluss der Maßnahme dem Bauherrn und in weiterer Folge dem Grundstückseigentümer. Die Dokumentation ist so lange aufzubewahren wie der Ersatzbaustoff am Einbauort verbleibt.

Diese Dokumente sind auf Verlangen dem Umweltamt des Kreises Düren vorzulegen.

 

Wann besteht eine Anzeigepflicht?

Wenn die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten werden, ist im Gegensatz zur bisherigen Praxis keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr erforderlich. Für einige Ersatzbaustoffe besteht jedoch eine Anzeigepflicht:

  • Schlacken und Aschen (Mindesteinbaumenge beachten: 50 bzw. 250 m3)
  • Bodenmaterial (BM), Baggergut (BG) und Recycling-Baustoffe der Materialklassen BM-F3, BG-F3 und RC-3 ab einer Einbaumenge von 250 m3)
  • alle mineralische Ersatzbaustoffe, die in festgesetzten Wasserschutzgebieten eingebaut werden sollen (Ausnahme BM-0, BG-0, SKG, GS-0)

4 Wochen vor Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe ist eine Voranzeige einzureichen. Diese muss folgende Angaben bzw. Unterlagen beinhalten: 

  • Angaben nach Muster der Anlage 8 der EbV ohne Nr. 6 und 7,
  • Nachweis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand, Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht, Bodenart der Grundwasserdeckschicht
  • Lageskizze des geplanten Einbauortes 

Innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme ist für die anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe eine Abschlussanzeige zu stellen, welche folgende Angaben beinhalten soll:

  • Angaben Nr. 6 und 7 nach Muster der Anlage 8 der EbV
  • Lieferscheine nach Muster der Anlage 7 der EbV

Nach dem Ende der Nutzung eines technischen Bauwerks mit anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen ist innerhalb eines Jahres der Zeitpunkt des Rückbaus bei der Behörde anzuzeigen. Bei Verbleib des Materials ist die Folgenutzung mitzuteilen.

Die Voranzeigen, Abschlussanzeigen und Rückbauanzeigen sind beim Umwelt elektronisch oder schriftlich einzureichen.

 

Was wird im Ersatzbaustoffkataster eingetragen?

Der Einbau von anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffen wird vom Umweltamt in einem elektronischen Ersatzbaustoffkataster registriert.

 

Gibt es noch eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingmaterialien?

Es soll nach Möglichkeit nur noch Material, welches den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung konform ist, in technischen Bauwerken eingebaut werden. Hierfür wird bei Einhaltung aller Anforderungen keine wasserrechtliche Erlaubnis mehr benötigt.

Abweichungen von der Ersatzbaustoffverordnung können nur noch im Einzelfall vom Umweltamt in Form einer wasserrechtlichen Erlaubnis genehmigt werden. Darunter würden z.B. andere Einbauweisen, andere Stoffe oder Materialklassen und die Herstellung einer künstlichen Grundwasserdeckschicht fallen.

 

Was folgt bei einer Nichtbeachtung der Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung?

Die Ersatzbaustoffverordnung zählt eine Vielzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten (§ 26 EbV) auf. Hierunter fallen u.a. nicht oder nicht rechtzeitig gestellte Anzeigen, nicht eingehaltene Dokumentationspflichten oder der Einbau von Ersatzbaustoffen, die nicht den Anforderungen entsprechen. Bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wird das Umweltamt dies in jedem Einzelfall prüfen.

Das Umweltamt appelliert außerdem an jeden Verwender bzw. Bauherren bei Einsatz von Ersatzbaustoffen die o.g. Pflichten eingehend zu prüfen und dies in entsprechenden Dokumenten nachzuhalten.

Denn ein Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht den Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung genügen, könnte ansonsten im Nachhinein kostspielige Untersuchungen erforderlich machen und sogar bis zum Rückbau eines technischen Bauwerkes führen.

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